Satzung

 
Präambel
Den Begriff von Kultur versteht der Verein der KulturWirtschaft zu Triepkendorf in umfassendem Sinne ( lat. Cultura- Bearbeitung des Ackers):  In der Verbindung von Natur, Kunst und Landwirtschaft, der Pflege und Ausbildung des Geistes, in der Gegenüberstellung von wertvollen Erfahrungen und neuen Ideen.
In der Region sind viele Kulturschaffende tätig, allerdings fehlt eine Vernetzung zwischen ihnen, sowie zwischen ihnen und der Wirtschaft. Landschaft und Ruhe sind gleichermaßen für Kulturschaffende und Erholungssuchende  Anziehungspunkt.
In der von hoher Arbeitslosigkeit betroffenen Region, mit den einzigen Trümpfen Landschaft und aufkeimender Tourismus, soll hier eine Initiative umfassenderer Art entstehen und der Phantasie ein Podium geboten werden:
Kulturelle und künstlerische Angebote auf hohem Niveau. Dazu sollen Konzerte, auch  mit neuer Musik, Klangkunst, Lesungen, Ausstellungen, Workshops und Kurse, z. B. Pflege alter Handwerkstechniken, Arbeitsmöglichkeiten im kulturellen Sektor, innovative Darstellungsformen und internationale Zusammenarbeit zählen.
 
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "KulturWirtschaft zu Triepkendorf". Er hat seinen Sitz in "Zum Brink 8, 17258 Feldberger Seenlandschaft, OT Triepkendorf" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "KulturWirtschaft zu Triepkendorf e.V."

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Bildung, sowie der Heimatpflege in der Region.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot kultureller Veranstaltungen ( i.e. Konzerte, Klanginstallationen, Lesungen, Ausstellungen, Theatervorstellungen, Bildungsangebote für "jedermann" sowie Angebote über Projekttage für soziale, gesundheitliche oder schulische Einrichtungen z. B. Bildhauerei, Malen/ Zeichnen, Kulinarisches, Erlernen alter Handwerkstechniken, Vermittlung von Kenntnissen in der ökologischen Landwirtschaft etc.).
 
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter/-s. Es bestehen die Möglichkeiten einer aktiven Mitgliedschaft, einer Ehrenmitgliedschaft und einer Fördermitgliedschaft. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder jeweils erst ab Volljährigkeit.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
b) Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, es sei denn die Satzung legt eine andere Mehrheit fest (siehe § 8 Absatz f).
c) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Wahl des/ der Revisors/-en
3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
4. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
d) Mindestens alle drei Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung- ggf. auch per E- Mail- einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies von einem Vereinsmitglied begründet beantragt wird. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu machen.
e) Außerordentliche Vereinsversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
f) Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 9 Protokollierung
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern (dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Vorbereitung des etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
5. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 13 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Dabei ist die Anwesenheit des Vorsitzenden erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von zwei der teilnehmenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kunstverein Templin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen an den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder wegen Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu dem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die ordentlich oder außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/ 4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 23.10.2004
in 17258 Feldberger Seenlandschaft, OT Triepkendorf beschlossen.
Änderungen wurden einstimmig durch die Mitgliederversammlung
am 13.04.2014 bestätigt.