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Satzung
Präambel
Den Begriff von Kultur versteht der Verein der KulturWirtschaft
zu Triepkendorf in umfassendem Sinne (lat. Cultura- Bearbeitung
des Ackers): In der Verbindung von Natur, Kunst und Landwirtschaft,
der Pflege und Ausbildung des Geistes, in der Gegenüberstellung
von wertvollen Erfahrungen und neuen Ideen.
In der Region sind viele Kulturschaffende tätig, allerdings
fehlt eine Vernetzung zwischen ihnen, sowie zwischen ihnen und
der Wirtschaft. Landschaft und Ruhe sind gleichermaßen für
Kulturschaffende und Erholungssuchende Anziehungspunkt.
In der von hoher Arbeitslosigkeit betroffenen Region, mit den
einzigen Trümpfen Landschaft und aufkeimender Tourismus,
soll hier eine Initiative umfassenderer Art entstehen und der
Phantasie ein Podium geboten werden:
Kulturelle und künstlerische Angebote auf hohem Niveau. Dazu
sollen Konzerte, auch mit neuer Musik, Klangkunst, Lesungen, Ausstellungen,
Workshops und Kurse, z. B. Pflege alter Handwerkstechniken, Arbeitsmöglichkeiten
im kulturellen Sektor, innovative Darstellungsformen und internationale
Zusammenarbeit zählen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen KulturWirtschaft zu Triepkendorf.
Er hat seinen Sitz in Zum Brink 8, 17258 Feldberger Seenlandschaft,
OT Triepkendorf
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
lautet der Name des Vereins KulturWirtschaft zu Triepkendorf
e. V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Bildung,
sowie der Heimatpflege in der Region.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot
kultureller Veranstaltungen (i.e. Konzerte, Klanginstallationen,
Lesungen, Ausstellungen, Theatervorstellungen, Bildungsangebote
für jedermann sowie Angebote über Projekttage
für soziale, gesundheitliche oder schulische Einrichtungen
z. B. Bildhauerei, Malen/ Zeichnen, Kulinarisches, Erlernen alter
Handwerkstechniken, Vermittlung von Kenntnissen in der ökologischen
Landwirtschaft etc.).
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des /
der gesetzlichen Vertreter/-s.
Es bestehen die Möglichkeiten einer aktiven Mitgliedschaft,
einer Ehrenmitgliedschaft und einer Fördermitgliedschaft.
Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder
jeweils erst ab Volljährigkeit.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der
Vorstand nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Bei
groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand
den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung
der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit erfolgt durch
den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird
weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
a) In der Mitgliederversammlung hat
jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
b) Die Mitgliederversammlung faßt
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse,
es sei denn die Satzung legt eine andere Mehrheit fest (siehe
§ 8 Absatz f).
c)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Wahl des/ der Revisors/ -en
Beschlußfassung über Änderung der Satzung und
über Vereinsauflösung
weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz
ergibt.
d) Mindestens einmal im Jahr soll eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung- ggf. auch per E- Mail- einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies von einem Vereinsmitglied
begründet beantragt wird. Die Ergänzung ist zu Beginn
der Veranstaltung bekannt zu machen.
e) Außerordentliche Vereinsversammlungen
kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet,
wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt.
f) Die Beschlußfassung erfolgt
in geheimer Abstimmung, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder
dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen
einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt
es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die
Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich.
§ 9 Protokollierung
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in.
Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung
der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern
(dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer).
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der
Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Vorstandsmitglieder
dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung
erhalten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten
des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen
sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
3. Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung
4. Vorbereitung des etwaigen Haushaltsplanes,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der
Jahresplanung
5. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge,
Ausschlüsse von Mitgliedern
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung
der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt
bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist jedes Vorstandsmitglied
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 13 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem
Jahr gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl
im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt
der Vorstand ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
als Vorstandsmitglied.
§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden
einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder anwesend sind. Dabei ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit;
jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll
zu erstellen, das von zwei der teilnehmenden Vorstandsmitglieder
zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt
werden. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an: Freie Schule Prenzlau e. V. , die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung
der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen
anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche
Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen
an den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung
des Vereins oder wegen Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die
zu dem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren;
es sei denn, die ordentlich oder außerordentlich einberufene
Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit 3/ 4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 23.10.2004 in
17258 Feldberger Seenlandschaft, OT Triepkendorf beschlossen.
Änderungen wurden einstimmig durch die Mitgliederversammlung
am 14.11.2004 bestätigt.
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